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Datenblatt

EW16872H4 - 3.100 L

3.250
EW16872H4
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  • Bitte beachten -> Diese Artikel stehen nicht notwendigerweise in unserem Lager in Olen. -> Für nähere Informationen nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
    Per E-Mail: [email protected] oder per Telefon an Herrn Karel Staes: 0032.473.88.67.14 
  • Auf Surplus-Market-Artikel kann keine Garantie gegeben werden.
  
 
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Diverse Anpassungen & Ruhrwerke möglich auf alle Tanks
Diverse Anpassungen möglich in eigener Werkstatt !
Umschreibung des Artikels
  • Bestellnummer
    EW16872H4
  • Art Artikel
    gebrauchter Behälter
  • Inhalt (L)
    3.100 L
  • Betriebsdruck im Behälter
    ATM - atmosphärisch
  • Material Nasskomponenten
    Edelstahl V2A (AISI304)
  • Modell
    liegend
  • Ausführung
    einwandig
  • Wärmetauscher
    nein
  • Isolierung
    nein
  • Mobiler Behälter
    nein
  • Form Behälter
    zylindrisch
  • Art Seiten
    Klöpperböden
  • Gesamtleerlauf
    ja
Übersicht Materialien
  • Material Nasskomponenten
    Edelstahl V2A (AISI304)
  • Mannloch (-löcher)
    RVS 304
Einrichtungen
  • Geeignet für Lebensmittel
    nein
  • Einschließlich technischer Datei
    nein
  • Technische Zeichnung inbegriffen
    nein
  • Artenschild auf Behälter
    nein
  • Flansch für Rührwerk
    nein
  • Anzahl Mannlöcher
    1
  • Position Mannloch
    obenan
  • Manloch 1
    Ø 440 mm
  • Auslass Behälter
    innen Ø 100 mm
Rührwerke
  • Rührwerk
    nein, optional
Abmessungen des Behälters
  • Abstand Abfluss zum Boden
    400 mm
  • Höhe Zylinder
    2.750 mm
  • Außenlänge gesamt
    3.200 mm
  • Leergewicht Behälter
    650 Kg
Artikel
3.250
Preis ohne Rührwerk! (siehe Merkmale)
Verpackung
0
Gesamt
3.250 + MwSt. pro Stück
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Ab Standort
Zahlung
40% bei Bestellung, Saldo vor Abholung
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Vorrat in Olen
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In externem Vorrat
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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
 
Art. 1.     BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
  • Verkäufer: STAES.COM bvba, 2250 OLEN (Belgien), Hoogbuul 44A, ZDU: 0450.544.412.
  • Käufer: Jede Partei, die sich gegenüber dem Verkäufer zum Kauf von Gütern verpflichtet.
  • Schriftlich: Jede Mitteilung, Bekanntgabe oder Inverzugsetzung wird als schriftlich betrachtet, wenn sie per E-Mail, per Fax, per Einschreiben oder per Normalpost versandt wird.
  • Pauschaler Schadenersatz: Jeder pauschale Schadenersatz nach diesen Bedingungen dient als Vergütung für entstandene Kosten, gelieferte Anstrengungen, erlittenen Schaden, Verlust von Möglichkeiten und Gewinnausfall infolge einer Nichteinhaltung des Vertrags seitens des Käufers oder infolge der Ausübung eines (einseitigen) Rechts durch den Verkäufer. Der pauschale Schadenersatz entlässt den Verkäufer aus der Verpflichtung, seinen tatsächlich erlittenen Schaden nachzuweisen, unbeschadet seines Rechts, dennoch seinen eventuell höheren Schaden nachzuweisen. Durch den Kauf bestätigt der Käufer, dass die geforderten pauschalen Schadenersatzleistungen mit dem vorhersehbaren reellen Schaden seitens des Verkäufers übereinstimmen.
 
Art. 2.     AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
  • Nur die durch ihn versandte Auftragsbestätigung verpflichtet den Verkäufer. Durch den Eingang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer kommt der Vertrag zustande. Dieser Vertrag unterliegt integral und ausschließlich den allgemeinen Verkaufsbedingungen, die Teil der Auftragsbestätigung und der Rechnungen sind und auf der Website des Verkäufers angegeben sind, unter Ausschluss der eigenen Bedingungen des Käufers, auch wenn diese nachträglich mitgeteilt werden.
  • Jede Stornierung muss schriftlich erfolgen. Sie gilt erst bei Vorliegen der schriftlichen Annahme durch den Verkäufer. Im Falle einer Stornierung schuldet der Kunde einen pauschalen Schadenersatz von 30 % des vereinbarten Verkaufspreises, der von Rechts wegen mit der eventuell bereits geleisteten Anzahlung oder mit einer anderen Schuld seitens des Verkäufers gegenüber dem Käufer verrechnet wird.
 
Art. 3.     BESCHREIBUNG DER ZU LIEFERNDEN GÜTER
  • Der Gegenstand des Verkaufsvertrags wird in der Auftragsbestätigung und/oder auf der Vorderseite der Rechnung beschrieben. Die Lieferpflicht des Verkäufers beschränkt sich auf diesen Gegenstand.
 

Art. 4.     PREIS
  • Der Preis gilt wie im Angebot angegeben, es sei denn, der Verkäufer sieht sich gezwungen, diesen aufgrund einer Änderung der Struktur seiner festen und/oder variablen Kosten (Rohstoffe, Löhne, Energie usw.) an deren Entwicklung anzupassen. Die eventuelle Preisrevision wird gemäß den gesetzlich zulässigen Normen erfolgen. In diesem Fall gilt der neue Preis wie angegeben auf der Vorderseite der Rechnung.
  • Der Preis versteht sich zzgl. MwSt.
  • Vorbehaltlich anderslautender Angaben auf der Vorderseite der Rechnung versteht sich der Preis zzgl. Lieferung, Transport und Montage.
 
Art. 5.     LIEFERUNG
  • Die Lieferfristen werden nur zu Informationszwecken angegeben und sind daher nicht verbindlich, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart. Eine Verzögerung bei der Lieferfrist kann nie zu Strafe, Schadenersatz oder Vertragsauflösung führen.
  • Nachdem der Verkaufsvertrag zustande gekommen ist, wie beschrieben in Art. 2, ist der Käufer zur Abnahme der gekauften Güter verpflichtet. Der Käufer muss diese Abnahme innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Verkäufers ausführen, aus der hervorgeht, dass die Güter zur Lieferung oder Abholung bereit sind.
    Wenn der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt und er dies nach Ablauf einer Frist von sieben Tagen nach Versand einer schriftlichen Inverzugsetzung durch den Verkäufer verabsäumt, ist der Verkäufer berechtigt, den Verkaufsvertrag außergerichtlich und mit sofortiger Wirkung zulasten des Käufers aufzulösen. In diesem Fall schuldet der Käufer dem Verkäufer einen pauschalen Schadenersatz, der 30% des vereinbarten Verkaufspreises entspricht und der von Rechts wegen mit der durch den Käufer geleisteten Anzahlung verrechnet wird.
  • Wenn eine fixe Lieferfrist vereinbart wird, wird diese in der Auftragsbestätigung und/oder auf der Rechnung angegeben. Die Frist beginnt erst ab dem Datum zu laufen, ab dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    -     der Käufer ist in Besitz der durch den Verkäufer versandten Auftragsbestätigung;
    -     der Verkäufer hat die vereinbarte Anzahlung erhalten;
    -     die technische Datei wurde bei Bedarf durch den Käufer zur Genehmigung unterzeichnet.
     
Art. 6.     KONTROLLE
  • Alle Güter können nach telefonischer Vereinbarung frei beim Verkäufer inspiziert werden. Jede nicht-destruktive Kontrolle ist zulässig, sofern diese durch eine anerkannte Prüfinstanz ausgeführt wird. Die Kosten dieser Kontrolle gehen stets zulasten des Käufers.
  • Die Güter können nur in dem Zustand verkauft werden, in dem sie sich befinden und der dem Kunden bekannt und durch ihn genehmigt ist, es sei denn, er wurde im Verkaufsvertrag und/oder auf der Rechnung deutlich anders vereinbart.
 
Art. 7.     EIGENTUMSÜBERTRAGUNG
  • Die gelieferten Güter bleiben bis zur vollständigen Zahlung von Hauptforderung, Kosten und Zinsen Eigentum des Verkäufers.
  • Jede Ablieferung von Gütern erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers, der sich gegen mögliche Schadensfälle versichern muss.
  • Wenn der Verkäufer den Transport organisieren muss, wird er stets als Beauftragter des Käufers betrachtet werden.
 
Art. 8.     ZAHLUNG
  • Der Preis ist außer bei anderer Angabe auf der Rechnung zahlbar wie folgt:
    -     vor Abholung oder Lieferung der Güter;
    oder
    -     40 oder 50% Anzahlung bei Bestellung, je nach spezifischer Vereinbarung;
    -     saldo vor Abholung oder Lieferung.
  • Die Abholung oder Lieferung von Gütern findet erst nach Zahlung wie vorgesehen in Art. 8.1. statt. Im Falle des Transports der Güter durch den Verkäufer zum Käufer ist der Verkäufer berechtigt, die Güter wieder mitzunehmen, falls der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung keinen t, die Güter wieder mitzunehmen, falls der Käufer zum Zeitpunkt der Lierch den Käufer geleisteten Anzahlung vereraNachweis über die Zahlung des entsprechenden Kaufpreises vorlegen kann. Die Kosten dieses nutzlosen Transports gehen zulasten des Käufers und müssen durch den Käufer beglichen werden, bevor eine neue Lieferung der Güter stattfinden kann.
  • Falls die fällige Anzahlung nicht spätestens sieben Tage, nachdem der Käufer schriftlich dazu aufgefordert wurde, auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist, hat der Verkäufer das Recht, nach eigenem Gutdünken entweder die Ausführung des Vertrags auszusetzen und dies unbeschadet seines Rechts auf Schadenersatz, oder den Vertrag zulasten des Käufers von Rechts wegen, ohne Inverzugsetzung und mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Mitteilung in diesem Sinne aufzulösen. Im Falle einer Auflösung des Vertrags zulasten des Käufers  schuldet  dieser   dem  Verkäufer  einen   pauschalen Schadenersatz von 30% des gesamten Kaufpreises, der von Rechts wegen mit eventuellen Schulden seitens des Verkäufers gegenüber dem Käufer verrechnet wird.
  • Der Betrag der Rechnung muss netto bezahlt werden. Diskont und Bankkosten gehen zulasten des Käufers. Ein Diskont für sofortige Zahlung kann nur verrechnet werden, wenn dies ausdrücklich vorab vereinbart wurde. Dieser wird dann im auf den Verkauf gewährten Rabatt verrechnet.
  • Im Falle von Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung einer Rechnung wird der Rechnungsbetrag um einen pauschalen Schadenersatz von 10 % erhöht und sind ab dem Fälligkeitstermin Verzugszinsen in Höhe von 10 % pro Jahr fällig. Dieser Schadenersatz und diese Zinsen sind von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung fällig. Bei anhaltender Nichtzahlung ist der Verkäufer berechtigt, den Verkaufsvertrag zulasten des Käufers außergerichtlich aufzulösen. In diesem Fall schuldet der Käufer dem Verkäufer einen pauschalen Schadenersatz, der 30 % des vereinbarten Verkaufspreises entspricht und der von Rechts wegen mit der durch den Käufer geleisteten Anzahlung verrechnet wird.
  • Durch die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung am Fälligkeitstermin wird der offene Saldo aller anderen, auch nicht verfallenen Rechnungen des Verkäufers von Rechts wegen unverzüglich fällig.
  • Das Ziehen und/oder Akzeptieren von Wechseln oder anderen Handelspapieren bedeutet keine Schuldumwandlung und stellt keine Abweichung von den Verkaufsbedingungen dar.
  • Unbeschadet der Bestimmungen in Art. 13.1. muss bei Anfechtung der Rechnung innerhalb von sieben Tagen nach dem Rechnungsdatum Protest eingelegt werden. Der Kunde wird ersucht, dabei das Datum und die Nummer der Rechnung anzugeben.
 
Art. 9.     SICHERHEITEN
  • Wenn das Vertrauen des Verkäufers in die Kreditwürdigkeit des Käufers durch gerichtlich veranlasste Handlungen gegen den Käufer und/oder nachweisbare andere Ereignisse erschüttert wird, die das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausführung der durch den Käufer eingegangenen Verpflichtungen infrage stellen und/oder unmöglich machen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, geeignete Sicherheiten zu verlangen. Wenn der Käufer diese verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Bestellung oder einen Teil davon einseitig zu stornieren, auch wenn die Güter bereits zur Gänze oder teilweise an den Käufer geliefert wurden. In diesem Fall wird der Käufer dem Verkäufer einen Schadenersatz von 30 % des Verkaufspreises für die stornierte Bestellung schulden, die von Rechts wegen mit der bereits geleisteten Anzahlung oder mit einer anderen Schuld seitens des Verkäufers gegenüber dem Käufer verrechnet werden kann.
  • Im Fall von Konkurs (oder einer anderen Form von Gläubigerkonkurrenz oder Insolvenzverfahren) des Käufers wird zwischen dem Verkäufer und dem Käufer von Rechts wegen eine Verrechnung zwischen allen fälligen, liquiden und ersetzbaren Forderungen des Verkäufers an den Käufer und des Käufers an den Verkäufer stattfinden, sofern die Verrechnung nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen verboten ist.
 
Art. 10.  RETENTIERECHT & EXCEPTIE VAN NIET-UITVOERING
  • Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer wird ausdrücklich vereinbart, dass alle Güter des Käufers, die sich in den Lagerräumen und Werkstätten des Verkäufers befinden, durch den Verkäufer zur weiteren Besicherung der Zahlung von noch durch den Käufer geschuldeten Beträgen für bereits gelieferte Güter oder ausgeführte Arbeiten zurückbehalten werden können. Neue Güter, die durch den Käufer zur Bearbeitung überlassen werden, werden als Ersatz bereits zurückgegebener bearbeiteter Güter betrachtet. Alle Güter, die dem Verkäufer durch den Käufer zur Bearbeitung überlassen werden, werden als Teil ein und desselben unteilbaren Vertrags betrachtet, auch wenn dieser Vertrag in aufeinanderfolgenden Leistungen ausgeführt wird, mittels mehrerer Auftragsbestätigungen zustande kommt und/oder mittels aufeinanderfolgender Rechnungen verrechnet wird.
  • Jede Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens des Käufers verleiht dem Verkäufer das Recht, seine Verpflichtungen ohne vorherige Mitteilung oder Inverzugsetzung auszusetzen, bis der Nichterfüllung seitens des Käufers abgeholfen wird. Alle Verpflichtungen zwischen den Parteien werden als Teil ein und desselben unteilbaren Vertrags betrachtet, auch wenn dieser Vertrag in aufeinanderfolgenden Leistungen ausgeführt wird, mittels mehrerer Auftragsbestätigungen zustande kommt und/oder mittels aufeinanderfolgender Rechnungen verrechnet wird.
 
Art. 11.  HÖHERE GEWALT
  • Die folgenden Fälle werden, falls sie nach Abschluss des Vertrags eintreten und dessen Ausführung verhindern, als höhere Gewalt betrachtet: Streik, Aussperrung und alle anderen Umstände außerhalb des Willens des Verkäufers wie u. a. Brand, Mobilisierung, Requirierung, Embargo, monetäre Einschränkungen, Aufruhr, Fehlen von Transportmitteln, Mangel an Material, Einschränkungen im Gebrauch von Antriebsenergie, verspätete Lieferungen seitens der Lieferanten des Verkäufers.
    Falls solche Umstände eintreten, wird die dem Verkäufer für die Erfüllung seiner Pflichten gewährte Zeit verlängert und wird der Verkäufer nicht für die so entstandenen Verzögerungen verantwortlich sein.
    Sollten diese Umstände länger als sechs Monate dauern, wird jede Partei das Recht haben, den Vertrag per Einschreiben aufzulösen, ohne dass Anspruch auf Schadenersatz entsteht.


Art. 12.  HAFTUNGSAUSSCHLUSS
  • Die Haftung des Verkäufers in Bezug auf Mängel an den durch ihn gelieferten Gütern oder ausgeführten Arbeiten ist in allen Fällen und auch bei schwerem Mangel auf einen Schadenersatz in Höhe der Hauptforderung der Rechnung beschränkt, die sich auf die betroffenen Güter oder Arbeiten bezieht.


Art. 13.  BESCHWERDEN & ANFECHTUNGEN
  • Beschwerden müssen spätestens 14 Tage nach Lieferung schriftlich erfolgen. Spätere Beschwerden sind unzulässig.
  • Beschwerden wegen verborgener Mängel müssen dem Verkäufer sofort nach deren Feststellung und spätestens sechs Monate nach der Lieferung mitgeteilt werden. Spätere Beschwerden sind unzulässig.
  • Im Falle einer Anfechtung ist ausschließlich das Gericht von Turnhout (Belgien) zuständig, wobei festzuhalten ist, dass Streitfälle, die zur materiellen Zuständigkeit des Friedensrichters gehören, ausschließlich das Friedensgericht von Herentals (Belgien) zuständig ist.
  • Die Beziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer unterliegt ausschließlich belgischem Recht, unter Ausschluss des Rechts aus dem UN-Vertrag von Wien vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf.
  • Alle Kosten im Zusammenhang mit der Einforderung auf gerichtlichem Wege, einschließlich Honorare, werden dem Käufer angelastet.
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Dieses Dokument ‚TANKDOCS‘ ist nur eine Gedächtnishilfe und ein unterstützendes Tool, um allgemeine Schäden und/oder Verletzungen zu vermeiden, und ist nicht vollständig. Die nachfolgenden Aufgaben dürfen nur durch technisch geschulte Personen ausgeführt werden, die in Besitz des VCA-Attestes sind.​

ERLÄUTERUNG ZU DEN BEHÄLTERN VON STAES.COM:

1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN: (beachten Sie auch das betreffende Angebot).

1.1. TYP MATERIAL:
Der Endbenutzer muss sich selbst überzeugen, dass der Materialtyp, aus dem der Behälter angefertigt ist, sowie eventuelle Dichtungen, die am Behälter vorgesehen sind, für sein Produkt geeignet sind.

1.2. KONSTRUKTIONSCODE:
Der Endbenutzer muss sich selbst überzeugen, dass der angewandte Konstruktionscode (falls der betreffende Behälter nach einem Konstruktionscode gebaut wurde) für seine Anwendung geeignet ist!!

1.3. LAGERGESETZGEBUNG:
Alle durch Staes.com gelieferten Behälter sind nur zur Lagerung von Flüssigkeiten geeignet, die neutral und ungefährlich sind und die nicht bestimmten Gesetzgebungen in Bezug auf die Lagerung von Flüssigkeiten unterliegen, zum Beispiel VLAREM, ATEX oder andere Gesetzgebungen (vorbehaltlich anderer Angaben in unserem Angebot über den betreffenden Behälter).

1.4. ATMOSPHÄRISCHE BEHÄLTER:
Vorbehaltlich anderer Angaben im Angebot ist der Behälter nur für die atmosphärische Lagerung von flüssigen Produkten mit einer spezifischen Dichte von 1 kg/dm3 bei Umgebungstemperatur geeignet. Ein atmosphärischer Behälter ist ein druckloser Behälter, der nur ein flüssiges Produkt unter hydrostatischem Druck enthalten kann.

1.5. CE-KENNZEICHNUNG:
Vorbehaltlich anderer Angaben in unserem Angebot über den betreffenden Tank ist kein einziger durch Staes.com gelieferter Behälter mit der CE-Kennzeichnung ausgestattet. Sollte die CE- Kennzeichnung erforderlich sein, muss der Endbenutzer den Behälter selbst CE-konform machen (falls dies noch möglich ist). Falls ein Dokument gemäß Richtlinie 2006/42/EG über teilweise fertiggestellte Maschinen erforderlich ist, kann dieses für bestimmte Fälle erstellt werden. Die CE-Kennzeichnung ist durchwegs bei drehenden/bewegenden Bestandteilen und/oder Behältern erforderlich, die unter die PED (Druckgeräterichtlinie für Gase und Flüssigkeiten Europa) fallen. Da ein Behälter Teil einer Gesamtanlage ist, ist der Kunde verpflichtet, gemäß seinem Industriezweig und gemäß den allgemeinen Sicherheitsrichtlinien seines Unternehmens eine Bedienungsanleitung und eine Sicherheitsrichtlinie für die Gesamtanlage zu erstellen.

1.6. ERKLÄRUNG LEBENSMITTELEIGNUNG:
Wenn der Endbenutzer den betreffenden Behälter für Lebensmittelzwecke einsetzen will, muss dies Staes.com vorab mitgeteilt werden. Nur in diesem Fall kann Staes.com den Kunden über den betreffenden Behälter beraten und gegebenenfalls eine Erklärung zur Lebensmitteleignung gemäß Richtlinie 80/590/EWG – 89/109/EWG – 89/107/EWG – 80/590/EWG – 89/109/EWG erstellen.

1.7. REINIGUNG:
Bevor ein Behälter in Betrieb genommen wird, muss der Kunde den betreffenden Behälter gründlich reinigen. Dies gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Behälter. Nehmen Sie niemals einen ehemaligen Chemikalienbehälter für Lebensmittelzwecke in Betrieb, auch nicht nach einer gründlichen Reinigung. Sorgen Sie dafür, die richtigen Reinigungsprodukte auszuwählen, die das Material des Behälters und eventueller Dichtungen nicht angreifen.

1.8. UNTERGRUND:

  • Der Endbenutzer muss sich selbst davon überzeugen, dass sein Untergrund für die (Punkt-)Belastung und Gesamtbelastung geeignet ist, die der gefüllte Behälter verursachen wird, wobei auch die Windbelastung zu berücksichtigen ist.
  • Ein Behälter, der im Freien aufgestellt wird, muss durch ein zertifiziertes Unternehmen verankert werden.
  • Ein Behälter muss senkrecht aufgestellt werden.
  • Der Untergrund muss eben und glatt sein.
  • Flachbodenbehälter müssen zur Gänze getragen werden.


1.9. BEDIENPERSONAL:
Ein Behälter darf nur durch kompetentes und technisch geschultes Personal bedient werden.

2. SICHERHEIT UND GEBRAUCH:

2.1. BETRETEN INNENSEITE BEHÄLTER:

  • Bevor ein Behälter betreten werden darf, muss eine Aufgaben- und Risikoanalyse erstellt werden.
  • Ein Behälter darf nur durch geschulte und fitte Personen betreten werden, die in Besitz des VCA-Attestes sind.
  • Die Innenseite eines Behälters darf niemals betreten werden, bevor dieser ausreichend entlüftet, gereinigt und neutralisiert wurde. Wenn man dies nicht mit Sicherheit weiß, muss man vorab die notwendigen Messungen ausführen lassen.
  • Niemals einen ungeerdeten Behälter betreten: Man muss mit Sicherheit wissen, dass der Behälter statisch entladen ist.
  • Die Innenseite eines Behälters darf nur betreten werden, wenn eine zweite Person zur Beaufsichtigung anwesend ist.
  • Ein Behälter muss stets mit sauberem und neutralem Schuhwerk mit Gummisohlen betreten werden.
  • Wenn der Behälter mit einem Rührwerk ausgestattet ist, muss dessen Antrieb zur Gänze vom Strom abgeschlossen werden, bevor man die Innenseite betreten darf.
  • Wenn der Behälter mit einer Förderpumpe ausgestattet ist, muss deren Antrieb zur Gänze vom Strom abgeschlossen werden, bevor man die Innenseite betreten darf.
  • Wenn der Behälter mit einem Wärmetauscher ausgestattet ist, muss dieser zur Gänze abgeschlossen werden, bevor man den betreffenden Behälter betreten darf.


2.2. BETRETEN OBERSEITE BEHÄLTER:

  • Bevor ein Behälter betreten werden darf, muss eine Aufgaben- und Risikoanalyse erstellt werden.
  • Das Dach eines Behälters darf nur betreten werden, wenn der Behälter hierfür berechnet und entworfen wurde. Kontrollieren Sie dies, bevor Sie ein Dach betreten. Sie dürfen niemals ein Dach betreten, bevor Sie sich davon überzeugt haben.
  • Das Dach eines Behälters darf niemals ohne Sicherheitsgeschirr mit externer Sicherung betreten werden, auch wenn der Behälter mit einem Schutzgeländer ausgerüstet ist.
  • Produktdämpfe können das Dach von der Innenseite her korrodieren und es zum Tragen eines externen Gewichts unzureichend stark machen. Dies muss vorab kontrolliert werden. Wenn die Situation nicht sicher ist, darf das Behälterdach nicht betreten werden.
  • Ein Behälter darf nur durch geschulte und fitte Personen betreten werden, die in Besitz des VCA-Attestes sind.
  • Das Dach eines Behälters darf nur betreten werden, wenn eine zweite Person zur Beaufsichtigung anwesend ist.
  • Ein Behälter muss stets mit sauberem und neutralem Schuhwerk mit Gummisohlen betreten werden.
  • Betreten Sie niemals einen Behälter, der nicht geerdet ist. Man muss mit Sicherheit wissen, dass der Behälter statisch entladen ist.
  • Während des Betretens des Dachs des Behälters darf der Behälter weder gefüllt noch geleert werden.
  • Beim Betreten des Dachs des Behälters ist die Entlüftung oben auf dem Behälter zu berücksichtigen; sie darf auf keinen Fall abgedeckt werden.
  • Wenn der Behälter mit einem Wärmetauscher ausgestattet ist, muss dieser zur Gänze abgeschlossen werden, bevor man das Dach des Behälters betreten darf.
 

2.3. EINIGE PUNKTE ZUR ERINNERUNG

  • Wenn der Absperrhahn eines Behälters geöffnet wird, wird das Produkt aus dem Behälter laufen, auch über diverse Pumpen, die am Abfluss befestigt sind.
  • Ein atmosphärischer Behälter muss stets mit einer Entlüftung oben ausgestattet sein, einer der Anschlüsse an der Oberseite muss somit diese Funktion haben. Beim Füllen und Leeren eines Behälters tritt eine Luftverdrängung auf, die über den Entlüfter verlaufen können muss.
  • Kontrollieren Sie regelmäßig, dass der Entlüfter nicht verstopft ist, vor allem in Frostperioden.
  • Ein atmosphärischer Behälter ist ein druckloser Behälter, auch beim Leeren und Füllen. Die angegebenen Durchsätze müssen eingehalten werden.
  • In einem atmosphärischen Behälter darf kein Über- oder Unterdruck erzeugt werden.
  • Warme CIP eines Behälters verursacht Über- und Unterdruck, Ihr Behälter muss dafür geeignet sein. Vorbehaltlich anderer Angaben auf den betreffenden Angeboten darf am Behälter keine warme CIP ausgeführt werden.
  • Ein atmosphärischer Behälter darf niemals mit Druckluft nachgefüllt oder leer geblasen werden. - Beim Füllen und Leeren des Behälters mit Abluftschläuchen müssen Vibrationen und Schwingungen zum Behälter und zum Auslass des Behälters vermieden werden.
  • Die spezifische Dichte/die Temperatur des Produkts darf nicht höher sein, als die maximale spezifische Dichte/die maximale Temperatur, die im Angebot angegeben wurden.
  • Ein Behälter muss stets verankert werden!!
  • Ein Behälter darf nur in leerem Zustand an allen Hebeösen aufgehoben werden.
  • Ein Behälter darf nur durch technisch geschultes Personal bedient werden!!


3. HANDHABUNG VON BEHÄLTERN

3.1. ANHEBEN/ABSTELLEN EINES BEHÄLTERS

  • Bevor ein Behälter angehoben werden darf, muss eine Aufgaben- und Risikoanalyse erstellt werden.
  • Behandlung und Handhabung eines Behälters sind stets durch Personen/Unternehmer auszuführen, die dafür geschult und in Besitz des VCA-Attestes sind.
  • Einen Behälter nur in leerem Zustand anheben, es sei denn, er wurde spezifisch dafür gebaut (kontrollieren Sie das Angebot oder wenden Sie sich an Staes.com).
  • Niemals einen horizontal gelagerten Behälter von unten mit den Gabeln eines Gabelstaplers aufheben.
  • Niemals einen vertikal gelagerten Behälter von unten mit den Gabeln eines Gabelstaplers aufheben.
  • Einen Behälter von oben stets mit Nylon-Hebegurten anheben, nicht mit Stahlketten.
  • Nur Gurte aus reinem Nylon ohne Eisen verwenden, um Beschädigung und/oder Kratzer zu vermeiden.
  • Die Hebegurte stets auf Verschleiß kontrollieren.
  • Es wird stets empfohlen, einen horizontal gelagerten Behälter an den Hebeösen an der Oberseite und an den Füßen auf der anderen Seite anzuheben. Wenn ein Behälter mit einem Vierstranggehänge und 2 langen Flachgurten unter dem Zylinder angehoben wird, können auf dem Zylinder Kratzer entstehen.
  • Ein Behälter muss stets gleichmäßig angehoben werden. Wenn sich zu Beginn der Hebebewegung nur eine Seite löst, muss der Behälter wieder abgelegt werden und muss die Länge der Hebegurte angepasst werden, bis der Behälter gleichmäßig angehoben wird.
  • Es wird stets empfohlen, einen horizontal gelagerten Behälter mit 2 gesonderten Hebezeugen an beiden Enden anzuheben.
     

 


Abb. 1

Abb. 2

Abb. 3
Abb. 1 : Die ideale Art, 2 Hebekräne.

Abb. 2 : Gabelstapler mit 2 Hebegurten, sorgen Sie dafür, dass der Behälter horizontal angehoben wird.


Abb. 3 : HEBEN SIE NIEMALS EINEN BEHÄLTER MIT DEN GABELN EINES GABELSTAPLERS AN DER UNTERSEITE AN.  
 

3.2. AUFSTELLEN EINES BEHÄLTERS

  • Bevor ein Behälter aufgestellt werden darf, muss eine Aufgaben- und Risikoanalyse erstellt werden. - Das Aufstellen eines Behälters ist stets durch Personen/Unternehmer auszuführen, die dafür geschult und in Besitz des VCA-Attestes sind.
  • Das Aufstellen eines Behälters darf nur mit einem Hauptkran und einem Hilfskran erfolgen.
  • Diese Arbeiten dürfen nur auf einem Untergrund ausgeführt werden, der dafür berechnet ist.
  • Der Untergrund, wo der Behälter aufgestellt wird, muss berechnet und vorbereitet sein, siehe auch 1.8.
  • Ein Behälter muss senkrecht aufgestellt werden.
  • Flachbodenbehälter müssen auf einem gereinigten und ebenen Untergrund aufgestellt werden. Wenn der Flachboden eine Neigung aufweist, muss der Untergrund dafür mit demselben Neigungsgrad angepasst werden. Ein Flachboden muss zur Gänze durch den Untergrund getragen werden.


3.3. HINLEGEN EINES EINWANDIGEN BEHÄLTERS

  • Wenn ein einwandiger Behälter in horizontaler Position abgelegt wird, darf dieser nur an den Stirnseiten unterstützt werden. Die Stirnseiten sind die Schweißnähte, wo der Zylinder des Behälters an den Behälterboden angeschweißt ist. Nur hier ist der Behälter stark genug, um sein eigenes Gewicht zu tragen (Abb. 4) (Abb. 5). Bei jeder Lieferung werden Balken und Böcke mitgeliefert, die der Kunde behalten kann.
 

Abb. 4

Abb. 5


3.4. HINLEGEN EINES ISOLIERTEN BEHÄLTERS

  • Zum Hinlegen von isolierten Behältern ohne Beschädigungen müssen gesonderte Böcke angefertigt werden.


3.5. LAGERUNG VON BEHÄLTERN BEIM ENDBENUTZER

  • Wenn der Endbenutzer die gekauften Behälter an seinem Standort horizontal lagert, muss er dafür sorgen, dass diese auf den mitgelieferten Böcken und Balken windgeschützt abgestellt werden.

4. KONTROLLE AUF UNDICHTE STELLEN VOR DER INBETRIEBNAHME
  • Nach der Handhabung, der Montage und dem Anschluss des Behälters wird empfohlen, einen hydrostatischen Test auszuführen, um ihn so auf undichte Stellen zu kontrollieren. Damit wird überprüft, ob alle Leitungen, Pumpe, Dichtungen usw. richtig montiert sind.
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